RS Vwgh 1990/11/30 89/17/0062

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Veröffentlicht am 30.11.1990
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1090;
B-VG Art7 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs3 idF 1981/016;

Rechtssatz

Das Bestehen eines Vertragsbandes zwischen dem Verpächter und dem Pächter, mit der daraus entspringenden Möglichkeit der spezifischen Gestaltung des Pachtvertrages, die Teilnahme des Verpächters durch den Pachtzins am Ertrag des Betriebes und das Zurückfallen des Betriebes an den Verpächter nach dem Ende des Pachtverhältnisses sind für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristische Umstände und lassen sich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und dem Afterpächter übertragen. Für eine angebliche Haftung des Verpächters für Abgabenschuldigkeiten des Afterpächters würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170062.X02

Im RIS seit

30.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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