Index
L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die in § 31 Abs 10 Bgld JagdG 1989 vorgesehene Aufhebung von Beschlüssen des Jagdausschusses stellt sich als eine Maßnahme der staatlichen Aufsicht dar, die zwar die Rechtswirksamkeit von Willensakten des Jagdausschusses gegenüber Dritten beeinflußt, jedoch - ähnlich wie Maßnahmen der Gemeindeaufsicht in bezug auf Willensakte gemeindlicher Organe
(Hinweis E 18.11.1975, 540/1975, VwSlg 8928/A/1975) - nicht geeignet ist, in deren Rechte unmittelbar einzugreifen. Ein allfälliges Interesse eines Dritten an der Aufrechterhaltung des Beschlusses des Jagdausschusses ist als ein bloß wirtschaftliches Interesse anzusehen, welches aber weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof begründen kann.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß GemeinderatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190530.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011