RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0530

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art119a;
JagdG Bgld 1988 §31 Abs10;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 31 Abs 10 Bgld JagdG 1989 vorgesehene Aufhebung von Beschlüssen des Jagdausschusses stellt sich als eine Maßnahme der staatlichen Aufsicht dar, die zwar die Rechtswirksamkeit von Willensakten des Jagdausschusses gegenüber Dritten beeinflußt, jedoch - ähnlich wie Maßnahmen der Gemeindeaufsicht in bezug auf Willensakte gemeindlicher Organe

(Hinweis E 18.11.1975, 540/1975, VwSlg 8928/A/1975) - nicht geeignet ist, in deren Rechte unmittelbar einzugreifen. Ein allfälliges Interesse eines Dritten an der Aufrechterhaltung des Beschlusses des Jagdausschusses ist als ein bloß wirtschaftliches Interesse anzusehen, welches aber weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof begründen kann.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190530.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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