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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich der Beschuldigte hinsichtlich der Übertretung des § 57 Abs 1 Krnt JagdG 1978 darauf beruft, daß ihm beim Fehlabschuß ein Irrtum unterlaufen sei, der häufig vorkomme, so vermag ihn dies nicht zu entschuldigen, hat er doch nicht konkret dargetan, daß er den Irrtum beim Ansprechen des Wildes trotz Anwendung der notwendigen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht habe vermeiden können.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan DurchführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190462.X04Im RIS seit
03.05.2001