RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0462

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1990
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §90;
JagdRallg;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich der Beschuldigte hinsichtlich der Übertretung des § 57 Abs 1 Krnt JagdG 1978 darauf beruft, daß ihm beim Fehlabschuß ein Irrtum unterlaufen sei, der häufig vorkomme, so vermag ihn dies nicht zu entschuldigen, hat er doch nicht konkret dargetan, daß er den Irrtum beim Ansprechen des Wildes trotz Anwendung der notwendigen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht habe vermeiden können.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190462.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten