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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0108 4Stammrechtssatz
Die einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht erfordert es, daß er sich - will er den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 1 ARG für sich in Anspruch nehmen - nicht bloß auf das in der Beschwerde dargestellte allgemeine Vorbringen beschränken darf, sondern konkrete Behauptungen unter Anbietung entsprechender Beweise über das Vorliegen aller nach den Abs 4 und 5 des § 17 ARG für messeähnliche Veranstaltungen notwendigen Tatbestandselemente und über die Art der von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten (§ 17 Abs 1 Z 1 bis 5 ARG) aufzustellen hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190436.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013