RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0436

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §17 Abs1;
ARG 1984 §17 Abs4;
ARG 1984 §17 Abs5;
AVG §37;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0108 4

Stammrechtssatz

Die einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht erfordert es, daß er sich - will er den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 1 ARG für sich in Anspruch nehmen - nicht bloß auf das in der Beschwerde dargestellte allgemeine Vorbringen beschränken darf, sondern konkrete Behauptungen unter Anbietung entsprechender Beweise über das Vorliegen aller nach den Abs 4 und 5 des § 17 ARG für messeähnliche Veranstaltungen notwendigen Tatbestandselemente und über die Art der von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten (§ 17 Abs 1 Z 1 bis 5 ARG) aufzustellen hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190436.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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