RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1990
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0300

Rechtssatz

Auch wenn die Arbeitnehmer während ihrer Beförderung zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten oder umgekehrt untätig bleiben mußten, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten, da die Selbstbestimmungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Verwendung dieser Zeit ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190293.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten