RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0462

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1990
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

JagdG Krnt 1978 §65 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §90;
JagdRallg;
StGB §137;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 65 Abs 1 Krnt JagdG 1978 setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß Wild nach dem Schuß in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt bzw dorthin abstreicht. Wird jedoch Wild beschossen, das sich schon jenseits der Grenze im fremden Jagdgebiet befindet, dann ist - unbeschadet einer allfälligen Ahndung der Tat nach § 137 bis § 140 StGB -

§ 65 Abs 1 Krnt JagdG 1978 nicht anwendbar.

Schlagworte

Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote krankgeschossenes Wild Wildfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190462.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten