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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §65 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 65 Abs 1 Krnt JagdG 1978 setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß Wild nach dem Schuß in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt bzw dorthin abstreicht. Wird jedoch Wild beschossen, das sich schon jenseits der Grenze im fremden Jagdgebiet befindet, dann ist - unbeschadet einer allfälligen Ahndung der Tat nach § 137 bis § 140 StGB -
§ 65 Abs 1 Krnt JagdG 1978 nicht anwendbar.
Schlagworte
Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote krankgeschossenes Wild WildfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190462.X02Im RIS seit
03.05.2001