RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0477

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des VwGH (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0110), daß die Behörde bei Einschränkung des Tatvorwurfes dem Verbot der reformatio in peius entsprechend die Strafen hinsichtlich des verbliebenen Tatvorwurfes neu festsetzen muß. Will sie aber die Strafen dennoch in voller Höhe aufrechterhalten, so muß sie begründen, inwiefern besondere Umstände, wie zB das Vorliegen von zusätzlichen Erschwerungsgründen oder weniger Milderungsgründen hinsichtlich der für die Strafbemessung der ersten Instanz maßgebenden Erwägungen dies gerechtfertigt erscheinen läßt (Hinweis E 13.2.1987, 85/18/0074).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190477.X01

Im RIS seit

03.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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