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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §58 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der Übertretung des § 58 Abs 1 Krnt JagdG 1978, er habe das erlegte Wildstück am Tage des Abschusses dem Hegeringleiter vorgelegt und sich darauf verlassen, daß dieser - wie in der Vergangenheit - den Vordruck für die Abschußmeldung - der, da es sich beim erlegten Wild um einen sogenannten "Turnusbock" gehandelt habe, vom Hegeringleiter erst nach dem Erlegen zur Verfügung gestellt werde - ausfüllen werde, ist nicht zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens (§ 5 Abs 1 UStG) geeignet.
Schlagworte
Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche VerboteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190462.X03Im RIS seit
03.05.2001