RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0462

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §58 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §90;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der Übertretung des § 58 Abs 1 Krnt JagdG 1978, er habe das erlegte Wildstück am Tage des Abschusses dem Hegeringleiter vorgelegt und sich darauf verlassen, daß dieser - wie in der Vergangenheit - den Vordruck für die Abschußmeldung - der, da es sich beim erlegten Wild um einen sogenannten "Turnusbock" gehandelt habe, vom Hegeringleiter erst nach dem Erlegen zur Verfügung gestellt werde - ausfüllen werde, ist nicht zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens (§ 5 Abs 1 UStG) geeignet.

Schlagworte

Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190462.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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