RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0462

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §41 Abs1;
JagdRallg;
VStG §7;

Rechtssatz

Einer Übertretung des § 41 Abs 1 Krnt JagdG 1978 kann sich als unmittelbarer Täter nur der Jagdgast, nicht aber der Jagdausübungsberechtigte selbst schuldig machen. Für diesen kommt lediglich eine Beteiligung nach Maßgabe des § 7 VStG in Form der Anstiftung oder Beihilfe in Betracht.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdgast Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190462.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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