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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §41 Abs1;Rechtssatz
Einer Übertretung des § 41 Abs 1 Krnt JagdG 1978 kann sich als unmittelbarer Täter nur der Jagdgast, nicht aber der Jagdausübungsberechtigte selbst schuldig machen. Für diesen kommt lediglich eine Beteiligung nach Maßgabe des § 7 VStG in Form der Anstiftung oder Beihilfe in Betracht.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdgast Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190462.X01Im RIS seit
03.05.2001