RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0516

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

Rechtssatz

Weisen von den drei erforderlichen Beschwerdeausfertigungen nur zwei die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes auf, liegen dem Gerichtshof nicht drei gleichlautende Beschwerdeausfertigungen im Sinne des § 24 Abs 1 und § 24 Abs 2 VwGG vor (Hinweis B 11.4.1988 88/10/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190516.X02

Im RIS seit

03.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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