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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §2 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0300Rechtssatz
Das AZG definiert den Begriff "Arbeitszeit" in der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Da die Wegzeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit der Arbeitnehmer liegt, ist sie als Arbeitszeit zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190293.X01Im RIS seit
11.07.2001