RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0293

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0300

Rechtssatz

Das AZG definiert den Begriff "Arbeitszeit" in der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Da die Wegzeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit der Arbeitnehmer liegt, ist sie als Arbeitszeit zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190293.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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