RS Vwgh 1990/12/3 90/19/0108

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
KJBG 1987 §16 Abs1;
KJBG 1987 §16 Abs2;
KJBG 1987 §17 Abs1;
KJBG 1987 §18 Abs1;
KJBG 1987 §19 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Beweis, daß die bei der Verkaufsausstellung tätigen Personen als Arbeitnehmer der Gesellschaft von dieser bei der Ausstellung beschäftigt worden sind, kann nicht allein dadurch als erbracht angesehen werden, daß es sich bei dem bei der Ausstellung tätigen Personen an sich um Arbeitnehmer der Gesellschaft gehandelt hat. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedarf es noch des Beweises, daß die Arbeitnehmer im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, also für sie, bei der Verkaufsausstellung tätig geworden sind.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190108.X02

Im RIS seit

03.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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