RS VwGH Erkenntnis 1990/12/03 90/19/0108

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Rechtssatz

Die einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht erfordert es, daß er sich - will er den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs 1 ARG für sich in Anspruch nehmen - nicht bloß auf das in der Beschwerde dargestellte allgemeine Vorbringen beschränken darf, sondern konkrete Behauptungen unter Anbietung entsprechender Beweise über das Vorliegen aller nach den Abs 4 und 5 des § 17 ARG für messeähnliche Veranstaltungen notwendigen Tatbestandselemente und über die Art der von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten (§ 17 Abs 1 Z 1 bis 5 ARG) aufzustellen hat.

Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
03.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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