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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn durch tatsächliches Zukommen an den Vertreter die Heilung des Zustellmangels erst nach Erhebung der Berufung erfolgte, ist die Zurückweisung der Berufung rechtswidrig, wenn der Berufungswerber bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und im Zeitpunkt der Zurückweisung von der rechtswirksamen Zustellung auszugehen war (Hinweis E 4.6.1987, 86/02/0198, 0199).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110150.X02Im RIS seit
04.12.1990