RS Vwgh 1990/12/4 90/11/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn durch tatsächliches Zukommen an den Vertreter die Heilung des Zustellmangels erst nach Erhebung der Berufung erfolgte, ist die Zurückweisung der Berufung rechtswidrig, wenn der Berufungswerber bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und im Zeitpunkt der Zurückweisung von der rechtswirksamen Zustellung auszugehen war (Hinweis E 4.6.1987, 86/02/0198, 0199).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110150.X02

Im RIS seit

04.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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