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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Hielt der Amtsarzt in seinem Gutachten nur die Beibringung entsprechender Befunde für die endgültige Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung für erforderlich, so hätte die Behörde, wenn sie dessenungeachtet eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung nach Beibringung der Unterlagen für erforderlich erachtet, die Gründe hiefür dartun müssen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110157.X01Im RIS seit
19.03.2001