RS Vwgh 1990/12/4 90/11/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0120 E 19. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Hinweis E 17.4.1985, 83/11/0221 und E 12.3.1986, 85/03/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110150.X01

Im RIS seit

04.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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