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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Im Zweifel muß davon ausgegangen werden, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, der zumindest zum Teil berechtigt sein kann, und nicht ein solcher, dem in dem betreffenden Verfahren von vornherein keine Berechtigung zukommen kann (hier: Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen und nicht Zinsen aus dem noch zuzuerkenndenden Insolvenz-Ausfallgeld).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110079.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009