RS Vwgh 1990/12/4 89/07/0191

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1911 §27;
FlVfLG OÖ 1911 §29;
FlVfLG OÖ 1911 §79;
FlVfLGDV OÖ 1911 §106;
FlVfLGDV OÖ 1911 §108;
FlVfLGDV OÖ 1911 §170;
FlVfLGDV OÖ 1911 §171;
FlVfLGDV OÖ 1911 §89;
FlVfLGDV OÖ 1911 §91;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens kommt es auf die jetzige oder zukünftige Bonität des Abfindungsgrundstückes gar nicht entscheidend an, wenn das Abfindungsgrundstück, ausgehend von der rechtskräftigen Bonitierung im jeweiligen Zusammenlegungsverfahren der Partei bei der Ermittlung ihres Abfindungsanspruches nur mit dem damals ermittelten Wert angerechnet worden ist. Jede - auch nur geringe - Steigerung dieses Wertes durch die späteren, ohne Kostenbeteiligung der Partei durchgeführten Meliorationen erhöht daher den Wert der der Partei tatsächlich zugekommenen Gesamtabfindung. Um gesetzmäßig zu sein, muß diese Gesamtabfindung unter der Annahme des Wertes des Abfindungsgrundstückes auf Grund der längst vorgenommenen Bonitierung dem eingebrachten Altbestand der Partei entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070191.X04

Im RIS seit

04.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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