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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens kommt es auf die jetzige oder zukünftige Bonität des Abfindungsgrundstückes gar nicht entscheidend an, wenn das Abfindungsgrundstück, ausgehend von der rechtskräftigen Bonitierung im jeweiligen Zusammenlegungsverfahren der Partei bei der Ermittlung ihres Abfindungsanspruches nur mit dem damals ermittelten Wert angerechnet worden ist. Jede - auch nur geringe - Steigerung dieses Wertes durch die späteren, ohne Kostenbeteiligung der Partei durchgeführten Meliorationen erhöht daher den Wert der der Partei tatsächlich zugekommenen Gesamtabfindung. Um gesetzmäßig zu sein, muß diese Gesamtabfindung unter der Annahme des Wertes des Abfindungsgrundstückes auf Grund der längst vorgenommenen Bonitierung dem eingebrachten Altbestand der Partei entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070191.X04Im RIS seit
04.12.1990Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014