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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §75 Abs4;Rechtssatz
Richtig ist zwar, daß bereits gem § 75 Abs 4 KFG ein vollstreckbarer Entziehungsbescheid die gem § 134 KFG unter Strafsanktion gestellte Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines auslöst. Soll diese Verpflichtung aber im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, so bedarf es der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Ablieferung des betreffenden Führerscheines ausgesprochen wird (Titelbescheid).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110142.X03Im RIS seit
19.03.2001