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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §10;Rechtssatz
Ein Provisionsanspruch setzt das Zustandekommen des vermittelten Geschäftes voraus. Daß den Vermittler kein Verschulden am Scheitern des geplanten Projektes trifft, löst noch keinen Provisionsanspruch aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110079.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009