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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
FlVfGG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Weder das Tir FlVfLG 1978 noch das WRG noch das Tir NatSchG 1975 enthält eine Bestimmung, die expressis verbis oder auch nur einschlußweise zum Ausdruck brächte, daß die Verfassung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen iSd § 17 Abs 5 Tir FlVfLG 1978 und wasserrechtliche bzw naturschutzrechtliche Bewilligungen für im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens zu setzende Maßnahmen (die sowohl im allgemeinen öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens gelegen sind) von der Zusammenlegungsgemeinschaft beantragt werden müßten. Auch aus der in § 17 Abs 5 lit c Tir FlVfLG 1978 normierten Verpflichtung einer Zusammenlegungsgemeinschaft läßt sich nicht schließen, daß deshalb die zur Wahrung ganz anderer Gesichtspunkte erforderlichen Bewilligungen nach dem WRG bzw dem Tir NatSchG 1975 von ihr zu beantragen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070192.X02Im RIS seit
12.11.2001