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L60754 Agrarbehörden OberösterreichNorm
AgrBehG OÖ §1;Rechtssatz
Die Agrarbehörden sind bei der abschließenden Zuteilung einer Abfindung an die einen Parteien berechtigt, nötigenfalls zu diesem Zweck auch in den anderen Parteien längst zugewiesene Abfindungen einzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070191.X01Im RIS seit
04.12.1990Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014