RS Vwgh 1990/12/4 89/07/0191

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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L60754 Agrarbehörden Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrBehG OÖ §5 Abs2;
AgrBehG OÖ §6 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;

Rechtssatz

Die Verwertung eines von einem sachkundigen Mitglied einer Behörde erstatteten "Erhebungsberichtes" (hier: eines Sachverständigen, der ein Mitglied des erkennenden Agrarsenates ist; Hinweis E 3.12. 1987, 86/07/0283), entspricht nach stRsp des VwGH dem Gesetz. Durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder werden die Kenntnisse und Erfahrungen der Agrarbehörden ausgeweitet, sodaß sich in vielen Fällen die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG erübrigt. Dies enthebt die Behörde aber nicht der Verpflichtung, sich mit von den Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein.

Schlagworte

Sachverständiger KollegialorganAmtssachverständiger der Behörde beigegebenBeweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines GutachtensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070191.X05

Im RIS seit

04.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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