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L60754 Agrarbehörden OberösterreichNorm
AgrBehG OÖ §5 Abs2;Rechtssatz
Die Verwertung eines von einem sachkundigen Mitglied einer Behörde erstatteten "Erhebungsberichtes" (hier: eines Sachverständigen, der ein Mitglied des erkennenden Agrarsenates ist; Hinweis E 3.12. 1987, 86/07/0283), entspricht nach stRsp des VwGH dem Gesetz. Durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder werden die Kenntnisse und Erfahrungen der Agrarbehörden ausgeweitet, sodaß sich in vielen Fällen die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG erübrigt. Dies enthebt die Behörde aber nicht der Verpflichtung, sich mit von den Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein.
Schlagworte
Sachverständiger KollegialorganAmtssachverständiger der Behörde beigegebenBeweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines GutachtensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070191.X05Im RIS seit
04.12.1990Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014