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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §3;Rechtssatz
Nur eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten wird in der Rsp des VwGH als gesetzwidrig erkannt, während grundsätzlich die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes für sich allein betrachtet bei Beachtung des Flächen-Wert-Verhältnisses noch keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung darstellt (Hinweis E 23.5.1989, 88/07/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070191.X06Im RIS seit
04.12.1990Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014