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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4;Rechtssatz
Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, daß regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan denkbar sind, die dem Gesetz entprechen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, kann auch bei einer Beurteilung gemäß den Bestimmungen des OÖ FlVfLG 1911 und der OÖ FlVfLGDV 1911 nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (Hinweis E 8.3.1988, 87/07/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070191.X02Im RIS seit
04.12.1990Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014