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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §1;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 3 Abs 1 Tir FlVfLG 1978, wonach das Zusammenlegungsverfahren "von Amts wegen" mit Verordnung einzuleiten ist, kann ein "Antrag" eines Eigentümers einer einer Zusammenlegung unterzogenen Liegenschaft auf Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht mehr als eine die Behörde in keiner Weise bindende Anregung darstellen, aus der sich nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens weder Rechte noch Verpflichtungen der Person(en), von der (denen) die Anregung ausging, ableiten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070192.X01Im RIS seit
12.11.2001