RS Vwgh 1990/12/4 89/07/0010

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §18;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0011

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Beeinträchtigung von Rechten Dritter keine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei darstellt, ist es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung dieser Partei nicht maßgebend, in welcher Weise andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens abgefunden wurden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070010.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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