RS Vwgh 1990/12/4 89/07/0010

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0011

Rechtssatz

Das gesetzliche Kriterium der Gleichartigkeit in bezug auf die "Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes" bedeutet nicht, daß Grundstücke "mit besonderem Wert" iSd Gesetzes (§ 18 NÖ FlVfLG 1975) durch in jeder Weise "gleichartige" ersetzt werden müßten, sondern es besagt Gleichartigkeit entsprechend ihrem spezifischen besonderen Wert, dh jedenfalls unter Zuordnung an die im § 18 Abs 1 lit a bis g NÖ FlVfLG 1975 demonstrativ aufgezählten Kategorien; dies alles unbeschadet der Grundsätze, die für die gesetzmäßige Gesamtabfindung im Zusammenlegungsverfahren vom Gesetz (§ 17 NÖ FlVfLG 1975) aufgestellt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070010.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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