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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0011Rechtssatz
Das gesetzliche Kriterium der Gleichartigkeit in bezug auf die "Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes" bedeutet nicht, daß Grundstücke "mit besonderem Wert" iSd Gesetzes (§ 18 NÖ FlVfLG 1975) durch in jeder Weise "gleichartige" ersetzt werden müßten, sondern es besagt Gleichartigkeit entsprechend ihrem spezifischen besonderen Wert, dh jedenfalls unter Zuordnung an die im § 18 Abs 1 lit a bis g NÖ FlVfLG 1975 demonstrativ aufgezählten Kategorien; dies alles unbeschadet der Grundsätze, die für die gesetzmäßige Gesamtabfindung im Zusammenlegungsverfahren vom Gesetz (§ 17 NÖ FlVfLG 1975) aufgestellt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070010.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014