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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0216 E 19. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Kommt der Arbeitgeber trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 EStG 1972 (hier idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 1981, BGBl Nr 620) seiner Verpflichtung zur Durchführung des vom Arbeitnehmer rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches nicht nach, so steht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit offen, beim zuständigen Finanzamt einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO zu stellen. Ein auf die bloße Nichtdurchführung des beantragten Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber gestützter Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber besteht daher nicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (Hinweis B 8.2.1977, 0186/77, VwSlg 5083 F/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110079.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009