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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1436/50 B 22. Mai 1953 RS 2Stammrechtssatz
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör machen es dem VwGH nicht zur Pflicht, den Bf zum Inhalte der Verwaltungsakten anzuhören und Stellung nehmen zu lassen. (Daher: Keine Wiederaufnahme)
Schlagworte
Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010206.X01Im RIS seit
05.12.1990Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010