RS Vwgh 1990/12/5 90/01/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1436/50 B 22. Mai 1953 RS 2

Stammrechtssatz

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör machen es dem VwGH nicht zur Pflicht, den Bf zum Inhalte der Verwaltungsakten anzuhören und Stellung nehmen zu lassen. (Daher: Keine Wiederaufnahme)

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010206.X01

Im RIS seit

05.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten