RS VwGH Erkenntnis 1990/12/06 90/16/0153

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Rechtssatz

Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (Hinweis E 27.9.1963, 388/62; E 16.11.1989, 89/16/0091).

Im RIS seit
06.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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