RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0273/74 B 18. November 1974 VwSlg 8708 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Zustimmung bedeutet den Verzicht auf Einwendungen; die Präklusionsfolgen treten auch in diesem Fall ein. - Ein Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassende Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer ist rechtlich wirkungslos.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060058.X03

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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