RS Vwgh 1990/12/6 90/04/0264

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73;
B-VG Art132;
GewO 1973 §222;
GewO 1973 §46 Abs4;
VwGG §27;

Rechtssatz

Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur das sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in oberster Instanz war, weil nur diesbezüglich Säumigkeit der Behörde vorliegen kann, weshalb das bestimmte Begehren, das auch eine Säumnisbeschwerde zu enthalten hat, identisch mit dem vom Bf im Verwaltungsverfahren gestellten Sachbegehren sein muß (Hinweis B 22.9.1976, 637/76). Der Bf beantragte beim LH die Betriebsstättengenehmigung zur Ausübung des Gewerbes "Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika, beschränkt auf den Großhandel mit Giften, gifthältigen Stoffen und Desinfektionsmitteln (§ 222 GewO 1973)". Nach Stellung des Devolutionsantrages modifizierte er das Ansuchen, daß dieses nunmehr auf Bewilligung zur Ausübung des Großhandels mit Giften, gifthältigen Stoffen und Desinfektionsmitteln, eingeschränkt auf Produkte des N-Konzerns in der weiteren Betriebsstätte, zu lauten habe. Daraus ergibt sich aber auch die mangelnde Identität des Verfahrensgegenstandes und somit ein Umstand, der schon für sich allein gesehen die Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde ausschließt.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040264.X01

Im RIS seit

06.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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