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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/07/0260 E 20. September 1983 RS 2 (hier: Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, nahm an der Sitzung des Gemeindvorstandes als Berufungsbehörde teil)Stammrechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der aber für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 erschließen lässt (hier:
Mitglied der Kollegialbehörde hat bei erstinstanzlichem Bescheid im Agrarverfahren mitgewirkt; Hinweis E 4.6.1957, 2679/55, VwSlg 4365 A/1957).
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Einfluß auf die Sachentscheidung Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060089.X01Im RIS seit
03.05.2001