RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0089

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0260 E 20. September 1983 RS 2 (hier: Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, nahm an der Sitzung des Gemeindvorstandes als Berufungsbehörde teil)

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der aber für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 erschließen lässt (hier:

Mitglied der Kollegialbehörde hat bei erstinstanzlichem Bescheid im Agrarverfahren mitgewirkt; Hinweis E 4.6.1957, 2679/55, VwSlg 4365 A/1957).

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Einfluß auf die Sachentscheidung Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060089.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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