RS Vwgh 1990/12/6 90/04/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/80 E 27. November 1980 VwSlg 10311 A/1980; RS 1

Stammrechtssatz

Es steht nicht im Ermessen der Behörde, welche Form sie für Eingaben oder Vollmachten begehrt, vielmehr werden die einzuhaltenden Formvorschriften ausschließlich durch das Gesetz bestimmt. In § 10 AVG ist für die Vollmacht lediglich Schriftlichkeit vorgesehen; es genügt daher auch bei einer Kapitalhandelsgesellschaft die Wiedergabe der Firma durch Stampiglienaufdruck und die Unterschriften zeichnungsberechtigter Organe. Hat die Behörde Bedenken gegen Zeichnungsbefugnis oder Echtheit der Unterschrift der Unterfertigenden, kann sie darüber Erhebungen durchführen, darf aber nicht statt dessen Zweifelsfragen als Formmängel behandeln, vom Gesetz nicht vorgesehene Formvorschriften (Beglaubigung der Unterschriften und Nachweis der Zeichnungsbefugnis auf der Vollmachtsurkunde) aufstellen und bei Unterlassung der "Mängelbehebung" eine Berufung nach § 13 Abs 3 AVG zurückweisen.

Schlagworte

FormerfordernisseVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVerbesserungsauftragFormgebrechen behebbare Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040224.X01

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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