RS Vwgh 1990/12/6 90/04/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0222 1

Stammrechtssatz

Gem § 356 Abs 1 GewO 1973 setzt der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlge ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Hieraus ist zu erschließen, daß einerseits das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem " Wesen " unberührt bleibt, und daß sich andererseits auch die dem normativen Abspruch zugrundliegende Betriebsbeschreibung bzw eine in der Folge " modifizierte " Betriebsbeschreibung innerhalb dieser Grenzen zu halten hat, die im Gegensatz zu der der Behörde im Hinblick auf § 77 Abs 1 GewO 1973 obliegenden Kompetenz zur Auflagenvorschreibung - abgesehen von Fragen des Beschreibungsvorganges und Formulierungsvorganges als solchen - aber einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation vorbehalten sind (Hinweis E vom 29.5.1990, 89/04/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040183.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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