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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0165Rechtssatz
Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat nach stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, solange sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160155.X03Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008