RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0155

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0165

Rechtssatz

Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat nach stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Berufungsentscheidung, solange sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160155.X03

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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