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50/01 GewerbeordnungNorm
BefNwV Alarmanlagen §2 Abs1;Rechtssatz
Die Bfin beruft sich in Ansehung des Nachweises der Befähigung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen darauf, daß dieser im Rahmen ihrer Handelsgewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gem § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 unter weiterer Bedachtnahme auf die sich aus § 34 Abs 1 Z 7 GewO 1973 ergebenden "Nebenrechte der Händler", in dem vom Antrag erfaßten Gewerbe als Geschäftsführer tätig gewesen sei und dieses als freies Gewerbe ausgeübt habe. Eine nach § 34 Abs 1 Z 7 GewO 1973 - befugt - ausgeübte Tätigkeit kann nicht losgelöst von der zugrundeliegenden Handelsgewerbeberechtigung, die hiedurch nicht etwa umfänglich auf den Inhalt eines dieser Tätigkeit entsprechenden "freien Gewerbes" erweitert wird, gesehen werden. Ein zur Genehmigung beantragter gewerberechtlicher Geschäftsführer muß daher in Ansehung des Nachweises der Befähigung in dem vom Antrag erfaßten Gewerbe tätig gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040316.X01Im RIS seit
06.12.1990