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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der streitverfangenen Schmuckstücke und Textilien zu vereiteln, folgt zwingend daraus, daß der AbgPfl festgestelltermaßen die anschließende "nachstoßende" Frage des Abfertigungsbeamten nach weiteren mitgeführten Waren verneint hat, sohin aus der Tat selbst (dolus ex re) (Hinweis E 27.6.1984, 84/16/0064, VwSlg 5913 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160031.X12Im RIS seit
06.12.1990Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008