RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0031

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der streitverfangenen Schmuckstücke und Textilien zu vereiteln, folgt zwingend daraus, daß der AbgPfl festgestelltermaßen die anschließende "nachstoßende" Frage des Abfertigungsbeamten nach weiteren mitgeführten Waren verneint hat, sohin aus der Tat selbst (dolus ex re) (Hinweis E 27.6.1984, 84/16/0064, VwSlg 5913 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160031.X12

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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