RS Vwgh 1990/12/6 90/06/0161

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine unrichtig positive Belehrung nach § 61a AVG vermag kein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem VwGH zu begründen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060161.X02

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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