RS Vwgh 1990/12/6 90/04/0297

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0298 90/04/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/29 90/04/0097 1

Stammrechtssatz

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (Hinweis B 4.4.1984, 84/13/0011, 0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040297.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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