RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §89 Abs1;
VStG §17;

Rechtssatz

Da es sich bei der Beschlagnahme zur Verfallssicherung um eine vorläufige Maßnahme handelt, die sicherstellen soll, daß der verfallsbedrohte Gegenstand im Falle eines Verfallsausspruches (durch die endgültige Sachentscheidung) für die Finanzstrafbehörde greifbar bleibt, ist eine Entschiedung über die Beschlagnahme vor der endgültigen Sachentscheidung keinesfalls rechtswidrig. Die Entscheidung über die Beschlagnahme während des noch laufenden Finanzverfahrens entspricht daher der Rechtlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160179.X08

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten