RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
ZollG 1988 §34 Abs3;
ZollG 1988 §34 Abs6;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörden sind keineswegs gehindert, aus der Tatsache, daß der Reisende nur eine - meistens eingangsabgabenfreie Kleinigkeit (vgl § 34 Abs 3 und § 34 Abs 6 ZollG 1988) - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben, auf vorsätzliches Handeln hinsichtlich der nicht deklarierten Waren zu schließen (dolus ex re) (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0134, 0178 VwSlg 5932 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160031.X10

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten