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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0298 90/04/0299Rechtssatz
Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen
(Hinweis B 25.11.1985, 86/10/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040297.X01Im RIS seit
03.04.2001