RS Vwgh 1990/12/6 90/04/0297

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0298 90/04/0299

Rechtssatz

Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen

(Hinweis B 25.11.1985, 86/10/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040297.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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