RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
VVG §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0238 E 23. April 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Wurde bezüglich eines nicht konsensgemäß errichteten Bauwerks ein Abbruchauftrag erlassen, so besteht noch immer die Möglichkeit, den konsensgemäßen Zustand herzustellen; dies würde nämlich einen geänderten Sachverhalt bedeuten, der einer Vollstreckung des erlassenen Bauauftrages entgegenstünde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060033.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten