RS Vwgh 1990/12/6 90/06/0167

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0066 B 20. Mai 1981 VwSlg 10456 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Führt die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde zur Zurückweisung derselben, so stellt dies zwar keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand iSd § 46 Abs 1 VwGG 1965 dar, zumal ja keine echte Fristversäumnis vorliegt, weshalb ein diesbezüglich auf § 46 Abs 1 VwGG 1965 gestützter Antrag zurückzuweisen ist, doch steht dem Bfr die Möglichkeit offen, allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060167.X01

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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