RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0179

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Es ist jedermann bekannt, daß eine Armkette und ein Ring jeweils aus Gold im Werte von insgesamt 41000,- öS bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet zollpflichtig sind. In Ansehung des Fehlens einer österreichischen Punze sowie im Hinblick darauf, daß der AbgPfl die beiden Schmuckstücke im Ausland erworben hat, ist die darauf gegründete Entscheidung der Abgabenbehörde, es bestehe bei Erlassung der schriftlichen Beschlagnahmeanordnung der Verdacht, daß die streitverfangenen Schmuckstücke vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen wurden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160179.X04

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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