RS Vwgh 1990/12/6 89/06/0033

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines konsenswidrigen Baues trifft dessen (jeweiligen) Eigentümer, worunter allerdings nicht notwendigerweise der Liegenschaftseigentümer zu verstehen ist (Hinweis E 9.11.1989, 89/06/0162, AW 89/06/0066).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060033.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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