RS Vwgh 1990/12/6 90/04/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L71096 Automatenverkauf Steiermark
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AutomatenverkaufsV Bad Aussee 1982;
AVG §39 Abs1;
GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs4;
LPfG §5;
LPfG §6;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Annahme der bel Beh, die Höhe der Einkünfte des Bf läge um das "Existenzminimum" mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit, weil ein allgemein gültiges "Existenzminimum" in der österr Rechtsordnung nicht normiert ist. Selbst das Lohnpfändungsgesetz kennt in den § 5 und § 6 unterschiedlich hohe "Existenzminima".

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040275.X01

Im RIS seit

06.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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