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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §294;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0165Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 1 GrEStG 1955 sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hatte, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Das festgebaute Haus auf einem Grundstück ist jedoch bereits dessen unselbständiger Bestandteil
(Hinweis E 11.2.1982, 81/16/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160155.X05Im RIS seit
28.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008