RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0155

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §294;
GrEStG 1955 §2 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0165

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 1 GrEStG 1955 sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hatte, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Das festgebaute Haus auf einem Grundstück ist jedoch bereits dessen unselbständiger Bestandteil

(Hinweis E 11.2.1982, 81/16/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160155.X05

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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